AGB´s
1. Vertragsabschluss
Gegenstand ist die Durchführung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahme durch den Träger zusammen mit dem Teilnehmer und vom Träger selbst eingesetzten Dritten Leistungserbringern. Die Durchführung dieser Fort.- & Weiterbildungen erfolgt gemäß den Maßgaben des SGB II und SGB III sowie den ggf. dazugehörigen Ausführungsbestimmungen von berufsbegleitenden Bildungsangeboten mit Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder bei einer anderen Institution in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Bildungskonzept des Trägers. Anmeldungen sind verbindlich und können grundsätzlich persönlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder E-Mail vorgenommen werden. Anmeldungen zu berufsbegleitenden Bildungsangeboten mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder bei einer anderen Institution müssen schriftlich erfolgen und vor Lehrgangsbeginn bei der BES GmbH (Bildungsträger) eingegangen sein. Die Anmeldungen werden vom Bildungsträger in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs entgegengenommen, bearbeitet und bestätigt. Mit Zugang der Anmeldungsbestätigung beim Teilnehmer kommt zwischen diesem und dem Bildungsträger ein Dienstleistungsvertrag zustande. Die Bestätigung erfolgt in der Regel spätestens bis drei Tage vor Kurs, Lehrgangs- oder Seminarbeginn.
2. Leistungsgegenstand
Der Vertragsschluss erfolgt über die Teilnahme an einem durch den Bildungsträger selbst oder durch ihn im Auftrag bzw. Teilnehmervertrag durchgeführten Kurs, Lehrgang oder Seminar, im Allgemeinen genannt Bildungsangebot, dass der Bildungsträger in seinem Bildungsprogramm oder anderen von ihm eingesetzten Medien bewirbt. Die für das Bildungsangebot nach Maßgabe des Bildungsträgers und den jeweiligen Rahmenlehrplänen entsprechend erforderlichen Lernmittel werden den Teilnehmern passend zu den Ausbildungsabschnitten durch den Bildungsträger zur Verfügung gestellt. Die Unterrichtsmaterialien einschließlich der technischen Ausstattung sind ausschließlich als Leihgabe zu verstehen und verbleiben ausdrücklich im Eigentum des Bildungsträgers.
3. Widerrufsrecht
Sollte eine Förderung Ihrer Person nach dem SGB III nicht erfolgen, steht Ihnen ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu. Aus einem Rücktritt entstehen Ihnen keine Kosten. Weiterhin haben Sie ein allgemeines Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens bis zum Beginn der Maßnahme. Der Träger kann den Schulungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) jederzeit unter Angabe des Kündigungsgrundes fristlos kündigen. Dies gilt auch nach einer Abmahnung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens. Seitens des Teilnehmers kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit die Teilnahme an der Maßnahme gekündigt werden. Dies gilt insbesondere bei Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit bzw. der Hilfsbedürftigkeit oder Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4. Teilnahmegebühren | Kosten | Bezahlung
Die Kosten für die Teilnahme richten sich jeweils nach Dauer und Inhalt des einzelnen Bildungsangebots und können dem Bildungsprogramm oder anderer vom Bildungsträger eingesetzten Medien entnommen werden. Ergänzend zu allen kostenpflichtigen Angeboten ist die Schriftform im Rahmen des Schulungsangebotes zu vereinbaren. Mündliche Absprachen oder Förderzusagen finden keine Anwendung.
Der Teilnehmer erhält von dem Träger der Maßnahme keine Vergütung. Ansprüche, die gem. SGB II / SGB III gegenüber einer Arbeitsagentur, dem Jobcenter oder gegenüber der Rentenversicherung bestehen, werden hiervon nicht berührt. Die Maßnahmekosten beinhalten alle Kosten für das erforderliche Lehrmaterial. Das gilt neben den schriftlichen Lernmitteln auch für den Zugang über elektronische Lernmedien, welche zur Erfüllung der Maßnahme erforderlich sein können, sowie den mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungsgebühren der ersten Hauptprüfung.
Wiederholungsprüfungen oder Nachschulungen sind nicht Vertragsbestandteil. Die Zahlung erfolgt durch die Agentur für Arbeit, Jobcenter oder der Rentenversicherung oder dem Auftraggeber im Allgemeinen direkt an den Träger. Fahrtkosten oder anderweitige Zuwendungen werden dem Teilnehmer durch den Träger nicht erstattet.
5. Rücktritt
Der Bildungsträger kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder der Dozenten ausfällt. In diesen Fällen ist der Bildungsträger verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich über den Rücktritt zu informieren und etwaige bereits entrichtete Teilnahmegebühren zurückzuerstatten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche wegen eines Rücktritts durch den Bildungsträger sind ausgeschlossen.
Dem Teilnehmer wird ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Maßnahme nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht anerkannt wird und eine Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht möglich ist. Ihm entstehen in diesem Fall keine Kosten. Dies gilt nicht, sofern der Teilnehmer selbst keine individuelle Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) erhält.
6. Kündigung | Abmeldung
Abmeldungen sind bei einzelnen Bildungsangeboten, die lediglich einen einzigen Ausbildungsabschnitt umfassen bis drei Werktage vor Kursbeginn kostenfrei möglich. Erfolgt die Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt oder erscheint der angemeldeten Teilnehmer nicht zur Veranstaltung oder kündigt er während der laufenden Ausbildung, so werden trotzdem die vollen Kosten der Teilnahme fällig. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
7. Besondere Vereinbarungen für Bildungsangebote mit Anwesenheitspflicht (im Auftrag der Arbeitsverwaltung/Agentur für Arbeit)
Der Teilnehmer verpflichtet sich, an den nach dem Lehrplan vorgeschrieben Unterrichtsstunden teilzunehmen, die Zwischen- und Abschlussprüfungen wahrzunehmen sowie die Anweisungen des Lehrgangsleiters, der Dozenten und der Verantwortlichen des Bildungsträgers zu befolgen. Bei einer Verhinderung des Unterrichtsbesuchs ist dem Bildungsträger eine schriftliche Abwesenheitsanzeige vorzulegen. Der Teilnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, unverzüglich die Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit) und den Bildungsträger zu benachrichtigen, falls er/sie aus dem Kurs ausscheidet. Ergänzend zu den vorgenannten Inhalten ist der Qualifizierungsvertrag zwischen Teilnehmer und Träger verpflichtend einzuhalten.
7.1 Besondere Vereinbarungen bei Ausbildungsmodulen mit PKW-Führerschein
Enthält die beim Träger durchgeführte und berufsbezogene Maßnahme ein Führerscheinmodul, kann der Teilnehmer eine zertifizierte Fahrschule seiner Wahl zur Durchführung der Fahrschule beauftragen oder eine Partnerfahrschule des Trägers nutzen. Dazu hat der Teilnehmer rechtzeitig dem Träger ein Angebot vorzuweisen, welches durch den Träger im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung für die Fahrschule bestätigt werden muss. Die Fahrschulzeiten dürfen sich nicht mit den Unterrichtszeiten überschneiden.
Ein Erwerb des Führerscheins ohne erfolgreiche Teilnahme an der berufsbezogenen Maßnahme ist nicht möglich. Darüber hinaus verpflichtet sich der Teilnehmer die Fahrschule zielführend sowie zeitnah zu absolvieren und insbesondere den gesetzlichen Zeitrahmen für Prüfungszeiträume oder praktische Übungsstunden nicht auszuschöpfen, andernfalls entfällt durch den Träger die weitere Fördergrundlage. Gemäß den Empfehlungen der Prüfungskommission, wird ein Zeitraum vom max. 3 Ausbildungsmonaten als angemessen betrachtet.
Es erfolgt neben der Bestätigung der vom Träger übernommenen Kosten der Fahrschule jeweils in Höhe der Förderzusage durch die Bundesagentur eine Anzahlung in Höhe von 50 % sowie eine Schlussabrechnung der verbleiben restlichen Förderzusage von 50 %, jeweils unbar auf das Konto der Fahrschule.
8. Besondere Vereinbarungen für EDV Schulungen
Die vom Bildungsträger zur Verfügung gestellten Geräte und Medien z.B. PCs und Tabletts dürfen nur nach Weisung der Kursleitung bedient werden. Die Geräte und Medien sind pfleglich zu behandeln. Bereits der Versuch, Programme oder Programmteile entgegen der Anweisungen der Kursleitung und entgegen geltender Lizenzbestimmungen zu verwenden bzw. zu verwerten, führt zum Ausschluss aus dem Bildungsangebot.
Im Falle des Ausschlusses verliert der Teilnehmer auch einen etwaigen Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühren. Der Bildungsträger behält sich im Übrigen Schadensersatzansprüche jeglicher Art vor. Darüber hinaus behält sich der Bildungsträger weitergehende Regressansprüche vor, soweit durch das Fehlverhalten bzw. den Lizenzverstoß Rechte Dritter berührt sind. Schließlich dürfen nur die vom Bildungsträger zu Übungszwecken ausgegebenen Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind, verwendet werden. Diese Datenträger, einschließlich aller Unterrichtsmaterialien sind Eigentum des Bildungsträgers.
9. Sonstige Verpflichtungen der Vertragspartner
Der Teilnehmer verpflichtet sich, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, an der Maßnahme regelmäßig teilzunehmen und die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Darüber hinaus hat er sich zu bemühen, die im Unterricht oder in der Fachpraxis erworbenen Qualifikationen zu vertiefen. Insbesondere auch den beruflichen Weisungen zu folgen, welche ihm im Rahmen der Maßnahme erteilt werden. Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtung sind pfleglich zu behandeln und nach dem Ausbildungszeitraum an den Träger zurückzugeben. Über Vorgänge, die ihm im Rahmen der Maßnahme bekannt werden, ist Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.
Die zweckentfremdete Verwendung oder Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien ist nicht gestattet. Alle Schulungsunterlagen unterliegen dem Copyright. Eine Weitergabe an Dritte oder nicht dem Ausbildungszweck entsprechende Nutzung ist untersagt. Das gilt auch für die Veröffentlichung auf Social-Media-Diensten und Internetplattformen. Bei Fernbleiben von der Maßnahme ist unter Angabe von Gründen, unverzüglich der Träger zu benachrichtigen und bei Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag, spätestens auf den Beginn der Erkrankung folgenden Kalendertag, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Es gilt die Hausordnung des Trägers.
Jede Änderung der Anschrift oder der personenbezogenen Daten, hat der Teilnehmer dem Bildungsträger unverzüglich mitzuteilen. Der Bildungsträger verpflichtet sich, ausgenommen bei höherer Gewalt, alle Voraussetzungen für einen geordneten Ablauf des Unterrichts durch qualifizierte Dozenten zu gewährleisten sowie die Abschlussprüfung durch einen Prüfungsausschuss und bei berufsbezogenen Bildungsangeboten den Erwerb eines Zertifikats sicherzustellen. Dabei hat der Teilnehmer auf Grund dieses Vertrages alleine noch keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Bildungsangebot mit Zugangsvoraussetzungen sowie auf Zulassung oder Ablegung einer Prüfung. Es gilt im Allgemeinen der Notenschlüssel der IHK als vereinbart.
10. Haftung
Für alle Unfälle, Verluste und Schäden, die Teilnehmer am Bildungsangebot des Bildungsträgers entstehen kann keine Haftung übernommen werden. Für Beschädigungen an Einrichtungen des Unterrichtsraums haftet der Teilnehmer selbst für Vorsatz und jede Form der fahrlässigen Schadensherbeiführung.
11. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung
Der Teilnehmer ist über die zuständige Agentur für Arbeit, dem Jobcenter bzw. dem Rententräger krankenversichert oder aber als Familienmitglied seiner Bedarfsgemeinschaft mitversichert. Der Teilnehmer selbst ist durch den Träger über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegen Wege- und Betriebsunfall versichert. Der Träger haftet im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Teilnehmers während der Unterrichtszeiten, jedoch nicht für Schäden, die während der betrieblichen Praktikumszeit im jeweiligen Praktikumsbetrieb entstehen. Der Träger schließt das Risiko von Diebstahl von beweglichen Gütern des Teilnehmers aus. Abgesichert sind nur mögliche Unfälle auf den direkten Wegen zur Bildungsstätte, Unfälle während des Unterrichts sowie gegebenenfalls Unfälle im Rahmen eines betrieblichen Praktikums. Sollte der Teilnehmer nicht über die dargestellten Fälle und auch nicht über seinen eigenen Arbeitgeber unfallversichert sein, steht es ihm frei, sich selbst über eine private Unfallversicherung abzusichern.
12 Speicherung von Angaben & Recht auf Änderung bzw. Löschung und Widerruf
Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm gemachten und zur Verfügung gestellten Angaben vom Träger zur internen Verarbeitung protokolliert und an Vertragspartner des Trägers weitergeleitet, sowie zur Nutzung bzw. zum Erreichen des Maßnahmeziels verarbeitet und elektronisch gespeichert werden. Dieses betrifft auch z.B. Angaben über gesundheitliche Einschränkungen oder andere Gründe, die zur Erreichung für das Ausbildungsziel relevant sind. Weiterhin betrifft dies Erkenntnisse, welche sich während der Teilnahme an der Maßnahme ergeben und zu deren Erhebung der Träger beauftragt wurde. Wir geben Ihnen jederzeit Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten von Ihnen bei uns gespeichert sind und an wen wir diese ggf. weitergegeben haben. Ihre personenbezogenen Daten werden durch den Träger gelöscht, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist oder sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind bzw. keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgrundlagen für die Speicherung bestehen.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen können Sie folgende Rechte geltend machen: Löschung oder Einschränkung in der Verarbeitung sowie Sperrung für bestimmte Zwecke oder auch Berichtigung betreffender und unrichtiger personenbezogener Daten.Wenn Sie mit der Datenspeicherung bzw. der Weitergabe nicht einverstanden sind, teilen Sie dem Träger vor Beginn der Maßnahme in einfacher Schriftform mit, welche Daten nicht erhoben bzw. gespeichert werden sollen.
Sie haben das Recht ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Hierzu reicht eine einfache Mitteilung in schriftlicher Form an unsere Kontaktadresse.Der ausführliche Wortlaut der Datenschutzvereinbarung ist allgemeinzugänglich und ohne Einschränkung als Download unter www.bes-info/datenschutz.de abrufbar.https://www.bes-info.de/datenschutz
12. Datenschutz gem. Bundesdatenschutzgesetz
Name, Vorname, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail, sowie gegebenenfalls die Kontoverbindung des Teilnehmers werden beim Bildungsträger zum Zwecke der Bearbeitung des Vorgangs gespeichert. Wenn der Teilnehmer künftig nicht mehr verständigt werden möchte oder mit der Datenspeicherung nicht einverstanden ist, kann er beim Bildungsträger nach Abschluss des Bildungsangebots seine Daten löschen lassen. Lehrgangsbezogene Daten (Teilnehmerdaten, Fehlzeiten, Leistungstand etc.) werden an die Agentur für Arbeit/ARGE übermittelt. Personenbezogene Daten (persönliche Daten, Personalausweis, Reisepass, Sozialversicherungsausweis, Bankverbindungsdaten, Krankenkassendaten) werden an den zukünftigen Arbeitgeber sowie an die beteiligten Institutionen (Bezirksregierung, IHK etc.) weitergegeben.
13. Lehrmaterial | Technik | Zugang
Für die Durchführung der o.g. Fort.- und Weiterbildung erhält der Teilnehmer eine dem Ausbildungsziel entsprechende Grundausstattung z.B. bestehend aus: Handout´ und Schreibmaterial. Ergänzend dazu stellt der Träger wie o.g. ausschließlich auf Leihbasis in Form der Ausgabe als Klassensatz weitere dem Ausbildungsziel entsprechende Fachbücher und Lehrmittel zur Verfügung. Die Ausgabe des Lehrmaterials sowie die Anmeldung mit den persönlichen Zugangsdaten auf der Lernplattform des Trägers, erfolgt am ersten Tag der Teilnahme, zusammen mit dem jeweiligen persönlichen Ansprechpartner. Zusätzlich steht dem Teilnehmer steht der uneingeschränkte Zugang zur Lernplattform des Trägers über den gesamten Zeitraum der Weiterbildung kostenfrei zur Verfügung. Der Träger stellt dem Teilnehmer im persönlichen Bedarfsfall zur Nutzung der Lernplattform ein Tablett kostenfrei und auf Leihbasis für den Zeitraum der Fortbildung zur Verfügung. Das Tablet bzw. andere elektronische Endgeräte sind zum Ende des Ausbildungszeitraumes an den Träger zurückzugeben. Die Ausgabe als auch die Rückgabe gilt durch ein separates Übergabeprotokoll vereinbart.
14. Prüfungsbescheinigung | Trägerzertifikat
Über die erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme wird gemäß der aktuell geltenden Trägerzulassung ein Abschlusszertifikat ausgestellt, aus welcher die Dauer, der Umfang als auch der Inhalt der Maßnahme hervorgeht. Sofern die prüfende Stelle ein Kooperationspartner des Trägers oder eine berufsbegleitende Bildungseinrichtung z.B. die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist, erfolgt die Bescheinigung der Teilnahme durch direkt durch den Kooperationspartner oder die Bildungseinrichtung selbst. Wird die Maßnahme durch den Teilnehmer abgebrochen bzw. vorzeitig beendet, stellt der Träger dem betreffenden Teilnehmer eine einfache Bescheinigung der Teilnahme über die Dauer und die erworbenen Inhalte aus.
15. Ausfertigungen
Dieser Vertrag wird in seiner Ausfertigung auf Wunsch dem Teilnehmer und dem kostenübernehmenden Auftraggeber im Original, sowie dem Träger elektronisch zur Verfügung gestellt und von den vertragschließenden Parteien handschriftlich unterzeichnet. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass alle dem Geschäftszweck dienenden schriftlichen Unterlagen durch den Träger elektronisch aufgearbeitet werden.
16. Schlussbestimmungen
Falls dieser Vertrag in Teilen unwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit dieser Gesamtvereinbarung gleichwohl nicht berührt. Dies gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine nicht bedachte Lücke oder fehlenden Formulierung enthält. In diesen vorgenannten Fällen werden die Vertragschließenden eine wirksame Vereinbarung treffen, die dem gewollten Zweck am Nächsten kommt, bzw. findet die dem Ursprung des Vertrages am nächsten liegende Formulierung ihre Wirkung.
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Es wird der Einfachheit halber die männliche Schreibform gewählt, andere Geschlechtsformen gelten als selbstverständlich vereinbart und werden nichtdiskriminierend dargestellt.